Wie wird man Mitglied in der GBW?

Folgende Voraussetzungen für die Überlassung einer Wohnung sind zwingend erforderlich:

1. Nur wenn es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt: Hier ist eine gültige Bescheinigung über die Wohnberechtigung gemäß § 17 des Hess. Wohnraumförderungs­gesetzes erforderlich. Diese ist bei der Stadtverwaltung Bad Vilbel, Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Fachbereich Soziale Sicherung/Wohnungswesen, zu beantragen. Bei den freifinanzierten Wohnungen ist diese Bescheinigung nicht erforderlich.

2. Vor Unterzeichnung des Mietvertrages sind die nachfolgend aufgeführten Geschäftsanteile zu erwerben. Darüber hinaus wird ein Eintrittsgeld von 65,00 Euro erhoben. Diese Zahlungen sind zwingend erforderlich.

 

Zu erwerbende Anteile für Wohnungen mit

1 ½ Zimmern    5 Anteile  =  Euro 1.025,-

2     Zimmern    5 Anteile  =  Euro 1.025,-

3     Zimmern    6 Anteile  =  Euro 1.230,-

4     Zimmern    6 Anteile  =  Euro 1.230,-

Die Geschäftsguthaben unterliegen in der Regel einer Gewinnbeteiligung in Form einer Bruttodividende, die in den letzten Jahren 4 % betrug. Die Genehmigung zur Zahlung der Dividende sowie über deren Höhe erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Nach §18 unserer Satzung ist die Kündigung der Mitgliedschaft nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Sie muss mindestens 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. Eine vorzeitige Auszahlung des Geschäftsguthabens entspricht weder dem Genossenschaftsgesetz, noch unserer Satzung.

3. Zahlung einer Sicherheitsleistung (Mietkaution) für eventuelle Ansprüche aus Schäden an der Wohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen in Höhe von 3 Nettomonatsmieten. Ratenzahlung ist möglich, jedoch nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Genehmigung durch den Vorstand. In diesem Fall ist die erste Rate bei Mietbeginn fällig.

4. Die Haltung von Tieren – insbesondere Hunde, Katzen und ähnlich großen Tieren – ist unter Rücksichtnahme auf die Mitbewohner in den Wohnungen der GBW zustimmungspflichtig und wird von der GBW nach vorherigem schriftlichem Antrag unter Abwägung der Umstände im Einzelfall entschieden.

5. Erteilung einer Einzugsermächtigung für alle Zahlungsverpflichtungen aus dem Miet- und Nutzungsverhältnis.

6. Für den Fall, dass der/die Bewerber/in finanziell nicht in der Lage ist/sind, alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsverhältnis zu erfüllen, wird es erforderlich, eine schriftliche Bescheinigung des Sozialamtes vorzulegen, in der zugesichert wird, in welcher Höhe Unterkunfts- und Heizkosten nach Abschluss des Nutzungsvertrages im Rahmen der Feststellung eines Leistungsanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. besonderen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz anerkannt werden. Der Bewerber oder die Bewerberin erklären sich damit einverstanden, dass die Zahlungsansprüche der GBW (insbesondere die monatlichen Nutzungsgebühren) im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs unmittelbar vom Sozialamt gegenüber der GBW erfüllt werden und stellen beim Sozialamt entsprechende Anträge.

7. Da in allen Wohnungen der GBW ein Breitband-Kabelanschluss vorhanden ist, wird keine Genehmigung zur Anbringung einer Parabol-Antenne erteilt.

8. Der/die Mietinteressent(in) ermächtigt die Genossenschaft zur Überprüfung seiner/ihrer Angaben zur Bonität.

 

Bei Fragen steht Ihnen das Team der GBW während der Sprechzeiten, dienstags von 9:00 Uhr – 11:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr, gern zur Verfügung.