Aufgaben in der Verwaltung von Gemeinschaftseigentum
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Grundsätze der Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum. Grundsätzlich ist der Eigentümer von Wohnraum, Sondereigentum oder Räumen, die keinem Wohnzweck dienen, selbst für die Verwaltung zuständig. Als Verwalter müssen folgende Aufgaben
erfüllt werden:
- an alle Eigentümer der Gemeinschaft gerichtete Schriftstücke entgegenzunehmen
- Beiträge, Tilgungsbeträge, Hausgeld und Hypothekenzinsen einzufordern, anzunehmen, abzuführen und notfalls gerichtliche Schritte einzuleiten
- Einstellung eines von der Eigentümergemeinschaft gewünschten Hausmeisters
- Annahme und Einforderung aller Leistungen und Zahlungen, die mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zusammenhängen
- Gemeinschaftsgelder mit der Sorgfalt eines Verwalters zu behandeln, anzulegen und deren Verwendung nachzuweisen, sowie von anderen Geldern gesondert zu halten
- Vertretung der Wohnungseigentümer in rechtlichen Fragen, die die Verwaltung betreffen
- erforderliche Erklärungen, die zur Anbindung an eine Fernsprech-, Rundfunk-, Fernseh- oder Energieversorgungsanlage notwendig sind, abzugeben
- Rechtsgeschäfte für und gegen die Eigentümer im Rahmen der Verwaltungsaufgaben vorzunehmen
- die jährliche Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen und auf Wunsch der Wohnungseigentümer den Vorsitz zu übernehmen
- Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verzug niederzuschreiben und die Beschlüsse umzusetzen
- Niederschriften und Dokumente gerichtlicher Entscheidungen ordnungsgemäß aufzubewahren
- Beschlüsse der Eigentümerversammlung in Kopie an jeden Eigentümer auszuhändigen
- auf Wunsch eine Hausordnung zur Beschlussfassung für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstellen und für deren Umsetzung zu sorgen
- einen Wirtschaftsplan sowie eine Jahresabrechnung am Ende des Wirtschaftsjahres zu erstellen und zur Beschlussfassung vorzulegen
- alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandsetzung und -haltung des Gemeinschaftseigentums zu beauftragen
- Verträge mit notwendigem Personal im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums abzuschließen, zu erneuern, zu verlängern, zu beenden oder zu ändern
- notwendige Versicherungsverträge auszuwählen, abzuschließen und zu kündigen
- laufende Überwachung des baulichen Zustands, die Beauftragung notwendiger Reparaturmaßnahmen bis zu einer vertraglich bestimmten Höhe oder in Rücksprache mit den Eigentümern
- Abschluss und Überwachung von Wartungsverträgen über Reinigungs-, Winterdienst-, Hausmeister oder ähnlichen Leistungen
Verwaltergebühr
Der Verwalter hat Anspruch auf ein Entgelt in Höhe einer Verwaltergebühr. Die Höhe ist abhängig von der Struktur, der Größe und der Abrechnungsmodalitäten der Wohnanlage. Wir erstellen Ihnen natürlich gerne ein individelles, Ihren Bedürfnissen angepasstes Angebot!